Die in den Wahlgesetzen geforderten personenbezogenen Daten von Berwerber*innen und Wähler*innen dienen zur Prüfung der Wählbarkeit bzw. der Wahlberechtigung. Die zur Verschwiegenheit verpflichteten Wahlprüfungsinstanzen dürfen nicht für die Veröffentlichung bestimmte personenbezogenen Daten Dritten nicht zugänglich machen. Am Beispiel der Kommunalwahlen (§ 31 Abs. 1 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung SH) werden folgende Daten (in Klammern die Bewertung) veröffentlicht:
- Partei (notwendige Daten)
- Name (notwendige Daten)
- Vorname (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) (notwendige Daten)
- Beruf (nicht notwendige Daten)
- Geburtsjahr (nicht notwendige Daten)
- PLZ des Wohnortes (notwendige Daten, um zuordnen zu können, ob der/die Bewerber*in einen Bezug zum Kandidaturbereich hat)
- Wohnort (nicht notwendige Daten)
- Straße Hausnummer (nicht notwendige Daten)
Die Anzahl der veröffentlichten personenbezogenen Daten soll auf das notwendigste Maß reduziert werden. Dies gilt auch für öffentlich einsehbare Verzeichnisse von Wähler*innen.
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